Karlsruhe – BGH – Kindesunterhalt – Rückforderung – Ein kleiner Silberschweif am Horizont ist dieses BGH-Urteil allemal. Es bleibt zu bedenken, dass die letzte Regierung (mit Heiko Maas als Justizminister) die Unterhaltsrückforderungen der Scheinväter auf maximal 2 Jahre begrenzen wollte. Der damalige Gesetzentwurf schwebt wohl weiterhin rum und könnte jederzeit wieder aufgegriffen werden.
BGH: In Höhe des Mindestunterhalts muss Leistung nicht belegt werden
Fordern Scheinväter den Unterhalt für ein Kuckuckskind vom leiblichen Vater zurück, müssen sie erbrachten Naturalunterhalt nicht
in Euro und Cent belegen. Zumindest kann dann der gesetzliche, unter anderem in der Düsseldorfer Tabelle aufgeführte Mindestbedarf für ein minderjähriges Kind angerechnet werden, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Mittwoch, 14. November 2018, veröffentlichten Beschluss (Az.: XII ZB 385/17).
Damit kann sich ein Scheinvater aus dem Raum Hildesheim doch noch Hoffnung auf Rückerstattung von Unterhalt für ein Kuckuckskind machen. Der Zeitsoldat und später bei einem Versorgungsamt beschäftigte Mann hatte seit Mai 1975 für seinen „Sohn“ Unterhaltsleistungen erbracht. Er kam für fast das gesamte Familieneinkommen auf. Als die Ehe 1988 geschieden wurde, zahlte er für das Kind bis zu seinem Ausbildungsende im August 1992 monatlich 400 Mark (204,52 Euro) Unterhalt.
Als der Vater Ende 2014 Zweifel an der Vaterschaft hatte, ließen er und sein Sohn ein privates Vaterschaftsgutachten erstellen. Danach war die Vaterschaft des Mannes „praktisch ausgeschlossen“. Es stellte sich heraus, dass der Nachbar, ein Architekt, der das Haus des Ehepaares baute, der leibliche Vater ist. Der Scheinvater konnte die Vaterschaft gerichtlich erfolgreich anfechten.
Von dem leiblichen Vater verlangte er nun den Unterhalt zurück, den er die ganzen Jahre für das Kind geleistet hat, insgesamt 42.400 Euro.
Das Oberlandesgericht (OLG) Celle wies den Regressansp